Allgemeine Geschäftsbedingungen Teba

1. Allgemeines

Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit endgültig widersprochen.

2. Angebote und Auftragsbestätigungen

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend, bei Produktbeschreibungen und -abbildungen bleiben Änderungen vorbehalten. Änderungen und Nebenabreden sowie vom Gebietsverkaufsleiter (GVKL) gegebene Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

b) Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.

c) Auftragsbestätigungen sind umgehend nach Erhalt vom Käufer auf Richtigkeit zu prüfen (vor allen Dingen Menge-, Maß- und Farbangaben). Fehler sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.

3. Preise

a) Bruttopreise

Unsere Bruttopreise sind unverbindliche Preisempfehlungen (Endverbraucherpreise) einschließlich Umsatzsteuer. Die Berechnung auf Bruttopreisbasis erfolgt:

Bruttopreis incl. Umsatzsteuer

./. Fachhandelsrabatt
= Nettopreis
+ Umsatzsteuer
= Rechnungsbetrag incl. Umsatzsteuer

b) Nettopreise

Die Berechnung auf Nettopreisbasis erfolgt:

Nettopreise
+ Umsatzsteuer
= Rechnungsbetrag incl. Umsatzsteuer

c) Zur Berechnung gelten die am Tage der Bestellung gültigen Preise.

4. Lieferung

a) Die Lieferung erfolgt frei Haus bzw. bei Auslandslieferung frei deutsche Grenze. Bei Netto-Auftragswerten unter 75,- Euro werden Verpackungs- und Versandkosten in Höhe von 7,50 € zzgl. USt., sowie ein mindermengenbedingter Handlingskostenzuschlag in Höhe von 25,- € zzgl. USt. berechnet. Abweichend davon werden für Produkte aus dem Außenbereich innerhalb Deutschlands bzw. bei Auslandslieferungen bis zur deutschen Grenze pro Auftrag pauschal 25,- €  zzgl. USt. berechnet.

b) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Bei Transportschäden oder Verlust der Sendung ist eine sofortige, schriftliche Tatbestandsaufnahme als Vermerk in den Frachtpapieren des Frachtführers, vor Unterschrift des Frachtführers, notwendig. Die Annahme einer Sendung mit einem offensichtlichen Transportschaden „unter Vorbehalt“, sowie die Annahme ohne Vermerk, schließen Schadensersatzansprüche aus. Transportschäden, die angezeigt werden, nachdem die Ware vom Ablieferort bewegt wurde, schließen Schadensersatzsprüche ebenfalls aus. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen etc. und dadurch bedingte Verzögerungen der Lieferung berechtigen nicht zu Schadenersatzforderungen. Vergebliche Anlieferungen zum Endverbraucher oder zum Händler bzw. zum vorgegebenen Lieferort, sowie auf Kundenwunsch durchgeführte Express- oder Kurierdienst- Versendungen werden zusätzlich berechnet.

c) Die Frist für das Melden des offenen sowie des verdeckten Transportschadens bei Teba, beträgt sieben Werktage nach Datum des Wareneingangs. Als Datum des Wareneingangs gilt der Eingangsstempel auf dem Frachtbrief oder der Tag unserer Zustellung, mittels eigenen Fahrzeugen. Die Ware muss dabei unverändert bleiben und die Verpackung aufgehoben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

d) Ist der Verkäufer mit einer Lieferung in Verzug, so muss der Besteller dies ausdrücklich feststellen und eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen gewähren. Inverzugsetzung und Fristsetzung erfolgen per Einschreiben. Falls bis Ablauf der Nachfrist nicht geliefert wurde, kann der Besteller durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche oder Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen.

5. Montage

a) Erfolgt die Montage durch den Verkäufer, so sorgt der Käufer für sachgemäße Lagerung in verschlossenen Räumen.

b) Die Berechnung der Montagekosten erfolgt nach Aufwand incl. Fahrtstrecke mit Nettopreisen zzgl. USt. oder laut schriftlichem Angebot.

c) Für den Gefahrenübergang gelten die Bestimmungen der VOB (Teil B).

d) Montagekosten verstehen sich bei bauseitiger, fachgerechter Vorbereitung (Fenster, Fußböden, Wände) und bei bauseits vorhandenen Befestigungsvorrichtungen zur Aufnahme der Gesamtlast des Montagegegenstandes (ggf. auch Dübel, geeignete Haltevorrichtungen etc.) bei horizontal stabilen Decken. Fehlt diese bauseitige Voraussetzung und wird die erforderliche Leistung von dem Verkäufer zusätzlich erbracht, dann wird diese Leistung dem Käufer berechnet. Erforderlicher Mehraufwand für z.B. Bohren, Stemmen, Gewindeschneiden, Stellung von Gerüsten, Abhängungen, Abschottungen gehen zu Lasten des Käufers. Schutzprofile, Nischen, Verkofferungen sind bauseits zu stellen (Maße müssen den Anforderungen des Verkäufers entsprechen), soweit sie nicht ausdrücklich im Angebotspreis enthalten sind. Gerüste müssen für den Montagezweck geeignet sein und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft entsprechen. Erforderliche Transportmittel (Aufzug etc.) sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

e) Bei Elektroanlagen müssen die Installation der Zuleitung und der Einbau und Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlichen, zugelassenen Elektroinstallateur erfolgen – Kosten bauseits.

f) Verdeckte Installationen am Montageort sind rechtzeitig dem montierenden Personal bekannt zu geben (genaue Kennzeichnung). Für Schäden, die aus einer Unterlassung resultieren, haftet der Verkäufer nicht. Kosten, die durch unsachgemäße Bauvorbereitung entstehen, werden dem Käufer auf Nachweis berechnet.

6. Zahlungen

a) Rechnungen werden am Tage der Versendung bzw. Bereitstellung der Ware erstellt und versandt. Die Rechnungen sind zahlbar: Innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto. Danach netto innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

b) Nach Ablauf der 30 Tage tritt Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Solange überfällige Rechnungen offenstehen, ist ein Skontoabzug für nachfolgende Rechnungen ausgeschlossen.

c) Bei Aufträgen, für die ein separates Angebot erstellt wurde, gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen.

d) Wir behalten uns vor Erstlieferungen gegen Vorkasse oder Nachnahme abzüglich 2% Skonto vorzunehmen.

e) Bei Zahlungen nach Ablauf der 30 Tage-Frist oder Rückschecks sowie Rücklastschriften behalten wir uns vor, Neulieferungen per Nachnahme/Vorkasse auszuführen. Für den hierdurch entstehenden höheren Verwaltungsaufwand werden entsprechende Kosten weiter belastet.

f) Die Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist unzulässig.

7. Mängelhaftung

a) Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes für die Dauer von 2 Jahren ab Ablieferung. Die Gewährleistung beschränkt sich nach der Wahl des Verkäufers auf eine Nachbesserung des Kaufgegenstandes oder auf eine angemessene Minderung des Kaufpreises. Ansprüche wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Verkäufers bleiben unberührt. Durch eine Nachbesserung wird keine neue Gewährleistungsfrist in Lauf gesetzt.

b) Der Käufer steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen (Schablonen, Skizzen etc.), der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben ein. Falsche Angaben von Seiten des Käufers können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistungen nicht begründen.

c) Bei Produkten des innenliegenden Sonnenschutzes können geringfügige Abweichungen produktionsbedingt nicht ausgeschlossen werden. Die Produkteigenschaften unterliegen der Richtlinie des Verbands des innenliegenden Sonnenschutzes (VIS) sowie den Grundlagen der DIN EN 13120 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Geringfügige Abweichungen in Farbe und konstruktiver Ausführung im Zuge technischer Weiterentwicklung berechtigen ebenfalls nicht zur Reklamation. Bei Holzprodukten ist eine Farb- und Maserungsabweichung unvermeidlich, da dies Naturprodukte sind und berechtigen daher nicht zur Mängelrüge. Muster gelten als Anschauungsstücke, bei denen handelsübliche Abweichungen gestattet sind.

d) Bei Montage durch den Käufer kann Gewährleistung nur dann gewährt werden, wenn die von uns gelieferte Ware fachgerecht montiert und behandelt wird sowie keine willkürlichen oder sonstigen gewaltsamen Beschädigungen vorliegen.

e) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen von allen Gewährleistungen bleiben Mängel oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt, atmosphärische Einflüsse oder nicht fachgerechte Montage (einschließlich der Elektroinstallation) durch Dritte entstehen. Das gilt auch für Mängel und Beschädigungen, die auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung durch den Käufer zurückzuführen sind. Kann der Gewährleistungsanspruch aufgrund fehlender Informationen (fehlende Auftrags- und Positionsnummer) nicht ermittelt werden, so ist die Beanstandung ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Untersuchung der gelieferten Ware hat im Falle einer Montage durch den Besteller immer vor Ausführung der Montage zu erfolgen. Mehraufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die durch nicht rechtzeitige Untersuchung entstehen, werden nicht erstattet.

f) Reklamationen sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Datum des Wareneingangs schriftlich abzusenden. Als Datum des Wareneingangs gilt der Eingangsstempel auf dem Frachtbrief oder der Tag unserer Lkw-Zustellung. Werden Mängel nicht in der oben angegebenen Frist mitgeteilt, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und abgenommen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel. Es gilt zudem die gesonderte Frist bei Transportschäden siehe Punkt 4 Absatz c. der AGB Teba.

g) Die Erzeugnisse des Verkäufers sind Maßanfertigungen und können auf Verlangen des Käufers weder umgetauscht noch zurückgenommen werden.

h) Dem Käufer stehen wegen Mängel des Kaufgegenstandes weder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages noch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Kaufpreises zu. Auch eine Minderung des Kaufpreises wegen vorgeblicher oder tatsächlicher Mängel ist ausgeschlossen. Er kann nicht mit einer sich aus Gewährleistungsrecht ergebenen Forderung gegen den Kaufpreis aufrechnen.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche — auch künftig entstehende —Forderungen einschließlich einer etwa bestehenden Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis bezahlt hat. Die Annahme eines Schecks erfolgt ausschließlich erfüllungshalber.

b) Der Käufer ist berechtigt, die vom Verkäufer gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu beoder verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt im Auftrag des Verkäufers, jedoch ohne Kosten für diesen. Der Verkäufer wird im Falle, dass eine neue Sache entsteht, Eigentümer derselben zur Sicherheit der ihm zustehenden Forderungen. Der Käufer ist lediglich Verwahrer. Die neuen Sachen dienen aber nur in Höhe des Kaufpreises der verarbeiteten Vorbehaltsware zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers. Letzterer verpflichtet sich zur Übertragung des Eigentums an der Vorbehaltsware oder an den neu entstandenen Sachen an den Käufer, sobald dieser die Forderungen des Verkäufers bezahlt hat.

c) Stehen die anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren im Eigentum eines Dritten (nicht des Käufers), so erwirbt der Verkäufer an der neu hergestellten Sache Miteigentum im Verhältnis des Kaufpreises der Vorbehaltsware zu den Kaufpreisen der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. In dem Falle finden auf den Miteigentumsanteil die für sonstige Vorbehaltsware des Verkäufers geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

d) Der Käufer darf die vom Verkäufer gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Weitergabe der Waren zustehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.

e) Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwandt, so tritt der Käufer die Forderung aus diesem Vertrag bereits jetzt an den Verkäufer bis zur Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung ab.

9. Rücktrittsrecht

Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach dessen Abschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, oder wenn eine solche Lage des Käufers, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, erst nachträglich bekannt wird. Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Verkäufer sofort Barzahlung verlangen. Der Nachweis solcher Ereignisse gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht. Liegen solche Verhältnisse vor, ist aber mit dem Käufer Wechselzahlung vereinbart, kann der Verkäufer unter Rückgabe des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11. Sonstiges

a) Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

b) Bonus-Vereinbarungen werden unwirksam, ohne dass es einer Kündigung der Vereinbarung bedarf, wenn während der Vertragslaufzeit: (i) über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder (ii) der Käufer eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO bzw. eine vergleichbare Erklärung abgegeben hat, oder (iii) ein außergerichtliches, der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet wurde, oder (iv) der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat. Die Unwirksamkeit tritt zu dem Datum ein, zu dem das jeweilige Verfahren eingeleitet oder die Erklärung abgegeben wurde.

 

Stand: August 2022

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